Seit Januar 2024 ist es laut dem &108 Abs.1 SGBXI ist es ausreichend, wenn Versicherte einmalig einen Antrag auf regelmäßige Auskünfte von der Pflegekasse stellen. Die Pflegekassen müssen dann eine Übersicht der in Anspruch genommene Leistungen und damit verbundenen Kosten halbjährlich an den Versicherten senden.