Pflege, Geld und Leistungen
Pflege, Geld und Leistungen der Pflegekasse richtig durch Angehörige und professionelle Pflege kombinieren.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen bekommen alle ab Pflegegrad 1 zusätzlich Pflegesachleistungen beziehen sich auf Körperpflege, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Pflegesachleistungen bekommen Pflegebedürftige ab ab Pflegerad 2.
- Pflegegrad 2: 724 Euro
- Pflegegrad 3: 1363 Euro
- Pflegegrad 4: 1693 Euro
- Pflegegrad 5: 2095 Euro
Die Pflegesachleistung kann man auch mit dem Pflegegeld kombinieren (Kombinationsleistung). Wir empfehlen unseren Kunden, die Kombinationsleistung zu nutzen. Wer eine regelmäßige stundenweise Unterstützung mit Haushaltshilfe, Pflege und Betreuung benötigt, kann so die Möglichkeiten der Pflegeversicherung für die Betreuung im eigenen Zuhause optimal nutzen.
Wir rechnen die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Die Pflegesachleistungen beziehen sich immer auf den Monat. Es steht pro Monat immer der volle Betrag zur Verfügung, auch wenn die Pflege und Betreuung erst im Laufe des Monats beginnt. Pflegesachleistungen müssen nicht nur für Körperpflege eingesetzt werden. Wer ausschließlich Betreuung benötigt, kann hierfür die Pflegesachleistungen voll nutzen. Das ist wichtig, weil der Betrag für die Sachleistungen deutlich höher ist als das Pflegegeld. Nutzen Sie daher die Pflegesachleistungen für die stundenweise Betreuung und Unterstützung im Haushalt.
Die Betreuung im Rahmen der Pflegesachleistungen ist von der „Betreuung nach § 45 b“ (125 Euro Entlastungsbetrag) zu trennen. Pflegerische Betreuung wird im Rahmen eines Pflegevertrages erbracht. Die Kosten dafür richten sich nach der Preisvereinbarung mit den Pflegekassenverbänden.
Pflegegeld
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können, statt Pflegesachleistungen auch Pflegegeld beziehen, um selbst die eigene pflegerische Betreuung zu Hause sicherzustellen. Regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst wie uns sind von der Pflegeversicherung sind gesetzlich vorgeschrieben. Mit unseren Beratungseinsätzen sichern wir für Sie die Qualität der Pflege und helfen Ihnen bei allen Fragen rund um die Pflege.
Entlastungsbetrag
(125 Euro)
Ab Pflegegrad 1 erhalten alle Pflegebedürftigen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag liegt als Budget bei der Pflegekasse und kann für Dienstleistungen anerkannter Betreuungs- und Pflegedienste genutzt werden. Zusätzlich zu unseren Pflegeleistungen können wir auch die 125 Euro zur Alltagsunterstützung nutzen. Gern rechnen wir auch direkt über eine Abtretungserklärung mit der Pflegekasse direkt ab. Alle Mittel, die in einem Jahr nicht genutzt wurden, können ins Folgejahr übertragen werden. Bis Ende Juni des Folgejahres müssen die Mittel abgerufen werden, sonst verfallen sie. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können bei uns auch Pflegeleistungen im Rahmen der Körperpflege nutzen. Ab Pflegegrad 2 kann der Entlastungsbetrag zwar nicht für Körperpflege, aber andere Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen zusätzlich genutzt werden.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege gibt es in der häuslichen Unterstützung und Pflege. 1612 Euro stehen Ihnen einmal im Jahr zur Verfügung, müssen jedoch bei der Pflegekasse beantragt werden. Wenn Sie die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch nehmen, dann erhöht sich der Betrag auf 2418 Euro. Wir können die Verhinderungspflege direkt mit allen Pflegekassen abrechnen. Dadurch entlasten wir pflegende Angehörige und bieten pflegebedürftigen Senioren Unterstützung im Alltag. Sie können die Verhinderungspflege auch stundenweise nach Ihren und den Bedürfnissen der pflegenden Angehörigen im Seniorenalltag nutzen. Stundenweise Verhinderungspflege dauert pro Tag weniger als acht Stunden. Das Pflegegeld wird für diese Zeit nicht gekürzt. Und Sie können die stundenweise Verhinderungspflege das ganze Jahr über flexibel nutzen.
Unser Pflegeberatungscenter hilft Ihnen gerne.
Kontaktieren Sie uns für mehr Informationen.
Telefonnummer: 030 287 00 832